Camp 2007 - 1.01
Chaos Communication Camp 2007
To infinity and beyond
Speakers | |
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Andreas Gietl |
Schedule | |
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Day | 3 |
Room | Shelter Bar |
Start time | 12:30 |
Duration | 01:00 |
Info | |
ID | 1845 |
Event type | Lecture |
Track | Society |
Language | German |
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Freifunk und Recht
Betreiberhaftung für offene Funknetze
Der Beschluss des LG Hamburg vom 26.7.2006 und ihm folgend das LG Frankfurt am Main vom 22.2.2007 zur Störerhaftung eines Betreibers von offenen Funknetzwerken hat in der Freifunk-Szene für Aufsehen gesorgt.
Der Vortrag stellt das Urteil und - falls bereits gefallen - die Berufungsentscheidung vor. Weiter befasst er sich mit der Rezeption des Urteils in der juristischen Fachwelt und versucht, Hinweise für die Praxis zu geben (siehe dazu Gietl in ZUM 2007, 407).
Das Risiko der Betreiber offener Funknetze, als Störer oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ist aufgrund der Regelungen der § 7 und § 8 TMG minimal und steht hoffentlich der Entstehung vieler offener Netze nicht entgegen. Dasselbe gilt für das Strafrecht. Jedenfalls bis zur Kenntnis des Betreibers von aus seinem Netz verbreiteten Inhalten muss er keine Kosten befürchten. Inwieweit ihm eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Inhalte und anschließende Maßnahmen zur Sperrung zumutbar sind, hängt stark von den Umständen ab, eine Verschlüsselung des Netzes oder Sperrung sämtlichen Peer-to-Peer-Traffics kann nicht verlangt werden. Daran ändert sich auch durch die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und der dadurch veranlassten Änderungen am TKG nichts.